Dem Beschwerdeführer muss als im Kanton Aargau tätigem Rechtsanwalt bekannt (gewesen) sein, dass die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zugesprochen wird; dies deshalb, weil bis zu jenem Zeitpunkt eine von unteren Instanzen getroffene Kostenregelung geändert werden kann und bei einem Obsiegen der unentgeltlich vertretenen Partei grundsätzlich ihr eine von der unterliegenden Partei zu leistende Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 106 und 122 Abs. 2 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2021 (UR-Akten, act.