Eine solche Eingabe kann unter Umständen ein Fehlurteil verhindern. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer diese Einwendungen nicht schon in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis, die die formelle Hautverhandlung abgeschlossen hatte (vgl. Art. 232 ZPO), vorbringen konnte, nachdem der Gerichtspräsident seine Überlegungen und Berechnungen offenbar erst in den daran anschliessenden gerichtlichen Vergleichsgesprächen geäussert hatte. - 12 - 6.2.3. Es erscheint angemessen, für die beiden Eingaben vom 7. Juni 2019 sowie 28. August 2019 einen Zuschlag von insgesamt 20 % zu gewähren.