Der Vorinstanz kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Beschwerdeführer hätte zuerst das erstinstanzliche Urteil abwarten müssen, um erst mit dem Rechtsmittel seine Einwendungen vorzubringen. Schon aus prozessökonomischen Gründen muss eine Partei eine als unzutreffend erachtete Rechtsauffassung kritisieren dürfen, die anlässlich einer an die formelle Hauptverhandlung anschliessenden Vergleichsverhandlung vom Gericht geäussert worden ist. Eine solche Eingabe kann unter Umständen ein Fehlurteil verhindern.