323 f. und 329 f.). Nachdem die entsprechenden Bemühungen erfolglos geblieben waren, verfasste der Beschwerdeführer für seine Mandantin am 7. Juni 2019 eine Eingabe, worin er "Überlegungen und Berechnungen" bemängelte, die der Gerichtspräsident anlässlich der im Anschluss an die formelle Hauptverhandlung begonnenen Vergleichsgespräche angestellt hatte (Scheidungsakten, act. 333b). Der Vorinstanz kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Beschwerdeführer hätte zuerst das erstinstanzliche Urteil abwarten müssen, um erst mit dem Rechtsmittel seine Einwendungen vorzubringen.