6.2.2.2. Immerhin ist eine Eingabe nicht allein deshalb, weil sie nicht auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin erfolgt ist, von einer Zuschlagsberechtigung ausgenommen. Vielmehr kann sich eine solche als notwendig erweisen, wenn beispielsweise zulässige Noven eingebracht werden. Erreicht die Eingabe das Gewicht einer Rechtsschrift, ist sie nach § 6 Abs. 3 AnwT zu entschädigen. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die von der Vorinstanz gegebene Begründung nicht zu überzeugen: