Insoweit wird in der Beschwerde (S. 10) moniert, aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensablauf (zuerst – regelmässig doppelter – schriftlicher Rechtsschriftenwechsel und Verhandlung, womit die durch die Grundentschädigung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT erfasste eine Rechtsschrift und eine Verhandlung bereits erstattet sei bzw. stattgefunden habe) ergebe sich, dass – wie vorliegend – nach der Hauptverhandlung erstattete Eingaben zweifelsfrei zuschlagsberechtigt seien. Sowohl die Eingabe vom 7. Juni 2019 als auch die Eingabe vom 28. August 2019 seien mit vorangehenden Verfügungen einverlangt worden und deshalb natürlich nicht überflüssig im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwT.