vielmehr habe der andere Ehegatte seinerseits Anrecht auf eine volle Entschädigung; ohne den Nachweis der Entlassung aus der Schuldpflicht könne demnach keine Zuweisung erfolgen, weil die Interessenabwägung zwangsläufig zugunsten des anderen Ehegatten lauten müsse, wenn der übernahmewillige Ehegatte die Entschädigung nicht leisten könne. Die diesbezüglich abweichende Rechtsauffassung des Beschwerdeführers wäre mittels Berufung geltend zu machen gewesen. Entsprechend seien für beide Eingaben [vom 7. Juni 2019 und 28. August 2019] keine Zuschläge zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3.2.4).