die hypothezierende Bank] zwingend notwendig gewesen; diese Bemühungen seien ebenfalls in der Grundentschädigung abgegolten. Weiter seien die Ausführungen betreffend allfälliges Urteil und Übertragung der Liegenschaft an die Klägerin inklusive der Ausführungen an den Richter, wie das Dispositiv zu lauten habe, nicht zu entschädigen; die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setze nicht nur den Nachweis eines überwiegenden Interesses am Vermögenwert voraus; vielmehr habe der andere Ehegatte seinerseits Anrecht auf eine volle Entschädigung;