In diesen Eingaben habe der Beschwerdeführer einerseits Ausführungen zu den nicht protokollierten Vergleichsgesprächen im Anschluss an die Hauptverhandlung gemacht, diese seien nicht zu entlöhnen; sofern er eine Stellungnahme zum Beweisergebnis habe abgeben wollen, hätte dies im Anschluss an besagte Verhandlung erfolgen müssen und wäre ebenfalls mit der Grundentschädigung abgegolten; nachträglich wäre der Weiterzug an das Obergericht möglich. Zudem hätten die Parteien [Eheleute D.] damals in Vergleichsgesprächen gestanden;