6.2. 6.2.1. Dagegen hält der Beschwerdeführer an Zuschlägen von je 20 % für seine Eingaben vom 7. Juni 2019 sowie 28. August 2019 (Scheidungsakten, act. 333a ff. bzw. 338 ff.) fest. Dabei handelt es sich um Eingaben, die der Beschwerdeführer nach Durchführung der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen erstattete. Die Vorinstanz hat diese Eingaben ebenfalls als durch die Grundentschädigung abgegolten erachtet: In diesen Eingaben habe der Beschwerdeführer einerseits Ausführungen zu den nicht protokollierten Vergleichsgesprächen im Anschluss an die Hauptverhandlung gemacht, diese seien nicht zu entlöhnen;