6. 6.1. Verglichen mit der Kostennote des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2019 (UR-Akten, act. 8), aber auch verglichen mit der aktualisierten vom 15. November 2021 (UR-Akten, act. 45 f.) wird in der Beschwerde kein Zuschlag mehr für eine zweite Verhandlung verlangt (vgl. dazu vorstehende E. 4.1 sowie angefochtener Entscheid E. 3.2.3, wonach die Teilnahme an der Einigungsverhandlung – wie die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde [vgl. § 3 Abs. 1 AnwT] – durch die Grundentschädigung abgedeckt ist).