Dass diese Differenzierung des Dekretgebers als solche nicht vor der Verfassung oder Bundesrecht standhält, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt (dazu, dass eine tarifgemässe Entschädigung im Einzelfall verfassungswidrig sein kann und dann zu korrigieren ist, vgl. vorstehende E. 4.2 sowie nachfolgende E. 7).