Offenkundig unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, § 12a Abs. 2 AnwT sei nicht anwendbar, weil der Kanton Aargau am Scheidungsverfahren der Eheleute D. nicht "direkt" (gemeint wohl als Partei) beteiligt gewesen sei und der Kanton die Entschädigung ohnehin nur bevorschusse. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Dekretgeber die von ihm im Grundsatz angeordnete Gleichbehandlung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mit dem gewillkürten (vgl. § 10 AnwT) mit § 12a Abs. 2 AnwT für den Fall einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in einem Prozess mit hohem Streitwert durchbricht, indem ein Abzug bis zur Hälfte vorgesehen wird.