Im Nachgang zu BGE 5P.439/2006 wurde der für die Bejahung eines hohen Streitwerts notwendige Mindestbetrag in der erwähnten Tabelle auf Fr. 98'600.00 veranschlagt. Der hohe Streitwert im Sinne von § 12a AnwT war im Ehescheidungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter fungierte, mit Fr. 184'107.20 zweifelsohne erreicht. Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 5.1), hat die Vorinstanz die Tabelle korrekt angewendet.