Was die Höhe des Streitwerts anbelangt, der erreicht werden muss, damit von hohem Streitwert im Sinne von § 12a Abs. 2 AnwT gesprochen werden kann, hat seinerzeit der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 7. September 1987 (S. 8) zur Vorgängernorm (§ 10 Abs. 2 AnwT) ausgeführt, dass der maximale Abzug (wegen "hohen Streitwerts") (damals einem Drittel [§ 10 Abs. 2 AnwT], heute ein Drittel bzw. die Hälfte [§ 12a Abs. 1 und 2 ZPO]) ab einem Streitwert von Fr. 80'000.00 angängig sei (vgl. dazu AGVE 1994 S. 112). Im Nachgang zu BGE 5P.439/2006 wurde der für die Bejahung eines hohen Streitwerts notwendige Mindestbetrag in der erwähnten Tabelle auf Fr. 98'600.00 veranschlagt.