5.3. Nach Art. 96 ZPO setzten die Kantone die Tarife für die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigungen, vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) fest. Im Kanton Aargau hat der Grosse Rat mit Bezug auf die Parteientschädigungen den AnwT in Dekretsform erlassen. Nach dessen § 12a Abs. 2 kann die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei Angelegenheiten mit hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dabei gebietet es das Gleichbehandlungsgebot, die Kannvorschrift zu konkretisieren. Dies hat das Obergericht im Jahre 2007 mit der Erarbeitung der "Tabelle betreffend Honorarkürzung nach § 12a Abs. 2 AnwT" getan.