unterlassen habe: Das Ehescheidungsverfahren sei in allen Punkten ausser dem Scheidungspunkt strittig durchgeführt worden und habe bis zum 51-seitigen Urteil vom 24. Oktober 2019 über drei Jahre gedauert. In derart aufwendigen, bis zur letzten Sekunde in allen Punkten streitig geführten Verfahren sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht gemäss § 12a Abs. 2 AnwT, ohnehin eine Kannvorschrift, zu kürzen (Beschwerde S. 6-9). -8-