Dies lege schon rechnerisch offen, dass die Kürzungsquote von 20 % weit übersetzt und damit völlig unverhältnismässig sei. Dies sei im Übrigen darauf zurückzuführen, dass die Richtlinien aus dem Jahre 2007 den Grenzwert für den hohen Streitwert schon bei Fr. 100'000.00 vorgäben und der Tatsache auch nicht Rechnung trügen, dass die Obergrenze des Streitwerts nicht bei Fr. 150'000.00 natürlich fiktiv liege, sondern [dieser] ohne Weiteres gerade bei der Zuweisung von Liegenschaften etc. weit höher liegen und Hundertausende von Franken betragen könne.