Für den Fall der Bejahung der Anwendbarkeit von § 12a Abs. 2 AnwT sei die Kürzung um 20 % völlig unangemessen: Die Entschädigung bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 beziffere sich [nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT] auf Fr. 12'950.00 (recte Fr. 12'930.00), sodass die Entschädigung, die die Vorinstanz bei einem fast doppelt so hohen Streitwert von Fr. 184'107.20 auf Fr. 14'679.60 festgesetzt habe, nur Fr. 1'723.00 (recte Fr. 1'729.60 bzw. Fr. 1'749.60) höher liege. Dies lege schon rechnerisch offen, dass die Kürzungsquote von 20 % weit übersetzt und damit völlig unverhältnismässig sei.