5.2. Gegen die Zulässigkeit des Abzugs wegen hohen Streitwerts wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht: § 12a AnwT sei unter der Überschrift "Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens" aufgeführt. Der Staat Aargau sei dabei deshalb nicht als Gemeinwesen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung zu subsumieren, als er einerseits gar nicht am Scheidungsverfahren der Eheleute D. direkt beteiligt gewesen sei. Zudem bevorschusse er die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der gesuchstellenden Partei bloss und werde gar nicht definitiv im Umfang der zu leistenden Entschädigung betroffen.