5. 5.1. Der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte § 12a Abs. 2 AnwT lautet: "Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden." Der "hohe Streitwert" beginnt nach einer vom Obergericht im Nachgang zu BGE 5P.439/2006 erstellten Tabelle bei Fr. 98'600.00; ab einem Streitwert von Fr. 739'200.00 ist der volle hälftige Abzug von 50 % zulässig. Im Zwischenbereich werden drei Stufen unterschieden. Eine Kürzung der Grundentschädigung um 1 % erfolgt im Bereich eines Streitwerts zwischen Fr. 98'600.00 und Fr. 184'800.00 pro Fr. 4'310.00 Mehrbetrag, im Bereich Fr. 184'800.00 bis Fr. 369'600.00 pro Fr. 10'560.00 Mehrbetrag und