4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Pauschalen, wie sie der aargauische Anwaltstarif vorsieht, zu bemessen. Ein solches Vorgehen dient der Gleichbehandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Pauschalen nach Rahmentarifen wirken sich aber verfassungswidrig aus, soweit bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGE 5A_157/2015 Erw. 3.3.1).