ff.). Für weitere Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt ein ausserordentlicher Zuschlag nach § 7 Abs. 1 AnwT von bis zu 50 % der nach §§ 3-6 AnwT errechneten Entschädigung, wenn das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen des Anwalts erforderte, z.B. in einem Rechnungs- oder Patentprozess, in Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial oder in denen mehrere Klienten zu vertreten waren oder ausländisches Recht in Frage stand, oder in Verfahren mit ausgedehnten Beweiserhebungen.