Die Grundentschädigung wird nach Massgabe der §§ 6-8 AnwT erhöht oder vermindert. Mit der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT), ferner die Teilnahme an der (mit einer Schlichtungsverhandlung gleichzusetzenden) Einigungshandlung nach Art. 291 ZPO (§ 3 Abs. 1 AnwT in Verbindung mit AGVE 2015 S. 308 f., vgl. auch AGVE 2004 S. 61 -6-