vgl. auch § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, wonach familienrechtliche Unterhaltsansprüche nicht als vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten). Sind – wie im Scheidungsverfahren der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin – vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Die Grundentschädigung wird nach Massgabe der §§ 6-8 AnwT erhöht oder vermindert.