In ordentlichen oder vereinfachten Zivilverfahren sieht der AnwT keine Entschädigung des Anwalts nach dem konkret geltend gemachten Zeitaufwand vor. Vielmehr erfolgt die Entschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung, die entweder streitwertabhängig (in Verfahren, in denen das Gericht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen hat) oder nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen) festzulegen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a und b AnwT; vgl. auch § 3 Abs. 1 lit.