4. 4.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich – unter dem Vorbehalt von § 12a AnwT (Reduktion bei hohem Streitwert, wenn eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens festzusetzen ist, dazu nachfolgende E. 5) – nach den gleichen Grundsätzen, die bei der Festsetzung der Entschädigung eines gewillkürten Rechtsvertreters zur Anwendung gelangen (§ 10 AnwT). In ordentlichen oder vereinfachten Zivilverfahren sieht der AnwT keine Entschädigung des Anwalts nach dem konkret geltend gemachten Zeitaufwand vor.