3.3. Der Beschwerdeführer erachtet den Abzug wegen hohen Streitwerts als rechtswidrig und unangemessen (Beschwerde Ziff. 2.1). Auf der ungekürzten Grundentschädigung von Fr. 18'312.85 verlangt er weitere Zuschläge von je 20 % (bzw. je Fr. 3'662.55) für die zusätzlichen Eingaben vom 7. Juni 2019 und 28. August 2022 (recte 2019) sowie einen weiteren Zuschlag von gesamthaft 20 % (bzw. Fr. 3'662.55) für die Eingaben vom 30. April 2020, 30. Juni 2020, 26. Januar 2021 sowie 15. November 2021, die im Zusammenhang mit der (nach Beendigung seines Mandats für die Klägerin erfolgten) Geltendmachung der UR-Entschädigung erstattet worden waren.