3.2. Die Grundentschädigung von Fr. 18'312.85 hat die Vorinstanz wegen hohen Streitwerts in Anwendung von § 12a Abs. 2 AnwT sowie gestützt auf eine vom Obergericht, Zivilgericht, erarbeitete und den Bezirksgerichten mit Brief vom 29. Januar 2007 übermittelte Tabelle um 19.84 % auf Fr. 14'679.60 gekürzt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Darauf hat sie nach § 6 Abs. 3 AnwT einen Zuschlag von 20 % bzw. Fr. 2'935.90 für die Replik gewährt, nicht aber weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschläge für diverse, in seiner Kostennote aufgeführte zusätzliche Eingaben bzw. für eine zweite Verhandlung (angefochtener Entscheid E. 3 [exkl. E. 3.2.5]).