3. 3.1. Die Vorinstanz hat ausgehend von einem (güterrechtlich begründeten, vgl. dazu nachfolgende E. 4.1) Streitwert des Ehescheidungsverfahrens von Fr. 184'107.20 die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT auf Fr. 18'312.85 veranschlagt (angefochtene Verfügung E. 2.1 und 2.2) und ist insoweit dem Beschwerdeführer gefolgt (vgl. schon dessen Gesuch vom 19. Dezember 2019 betreffend Festsetzung und Auszahlung seiner Entschädigung, S. 2 [bei der dortigen Angabe des Streitwerts mit Fr. 194'107.20 handelt es sich offenkundig um einen Verschrieb]). Der Streitwert des Scheidungsverfahrens (Fr. 184'107.20) sowie die Höhe der daraus nach § 3 Abs. 1 lit.