Ziffer 3 sei von Amtes wegen anzupassen. 2. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteikostenentschädigung in Höhe von CHF 3'769.95 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO).