2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengericht, vom 28. Januar 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand A. für die Vertretung von B. ein Rest-Honorar in Höhe von CHF 27'494.50 (inkl. Auslagen und MWSt) nebst 5 % Zins seit 09.07.2020 auszubezahlen.'