1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils am 9. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer, dem mit Verfügungen des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 6./9. März 2020 und 5. Juli 2021 Akontozahlungen von je Fr. 5'000.00 ausgerichtet worden waren, mit Kostennote vom 15. November 2021 um Festsetzung einer Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin in der Höhe von Fr. 45'383.70 (Entschädigung von Fr. 40'988.20 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'150.80 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 3'244.70) bzw. unter Berücksichtigung der erwähnten Teilzahlungen von 2 x Fr. 5'000.00 sowie von Zins um Auszahlung von Fr. 38'155.10