1. 1.1. Der Beschwerdeführer amtete als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. (im Folgenden Klägerin) (vgl. Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 28. Oktober 2016 betreffend Bewilligung der ungeteilten unentgeltlichen Rechtspflege) in deren Scheidungsverfahren (OF.2016.130) bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch das Gerichtspräsidium Bremgarten am 24. Oktober 2019. Im weiteren Verfahren, das nach einem Rückweisungsentscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer (Entscheid vom 31. August 2020 im Verfahren ZOR.2020.27) mit zweitem Urteil des Gesamtgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 abgeschlossen wurde, war die Klägerin durch C. vertreten.