Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.9 (OF.2016.130) Art. 12 Entscheid vom 14. März 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Bezirksgericht Bremgarten, gegner […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer amtete als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. (im Folgenden Klägerin) (vgl. Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 28. Oktober 2016 betreffend Bewilligung der ungeteilten unentgeltlichen Rechtspflege) in deren Scheidungsverfahren (OF.2016.130) bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch das Gerichtspräsidium Bremgarten am 24. Oktober 2019. Im weiteren Verfahren, das nach einem Rückweisungsentscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer (Entscheid vom 31. August 2020 im Verfahren ZOR.2020.27) mit zweitem Urteil des Gesamtgerichts Bremgarten vom 15. Oktober 2021 abgeschlossen wurde, war die Klägerin durch C. vertreten. 1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils am 9. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer, dem mit Verfügungen des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 6./9. März 2020 und 5. Juli 2021 Akontozahlungen von je Fr. 5'000.00 ausgerichtet worden waren, mit Kostennote vom 15. November 2021 um Festsetzung einer Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin in der Höhe von Fr. 45'383.70 (Entschädigung von Fr. 40'988.20 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'150.80 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 3'244.70) bzw. unter Berücksichtigung der erwähnten Teilzahlungen von 2 x Fr. 5'000.00 sowie von Zins um Auszahlung von Fr. 38'155.10 (Fr. 45'383.70 ./. Fr. 5'000.00 + Fr. 2'064.05 [Zins von 5 % vom 8. Juli 2020 bis 15. Juli 2021] ./. Fr. 5'000.00 + Fr. 707.35 [Zins von 5 % vom 16. Juli 2021 bis 30. November 2021]). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 setzte der Gerichtspräsident die Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 20'964.35 fest und ordnete die Auszahlung des unter Berücksichtigung der beiden Akontozahlungen von je Fr. 5'000.00 verbleibenden Betrags von Fr. 10'964.35 an (Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Ferner wurde die Klägerin zur Nachzahlung des Betrags von Fr. 20'964.35 an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziffer 3). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengericht, vom 28. Januar 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand A. für die Vertretung von B. ein Rest-Honorar in Höhe von CHF 27'494.50 (inkl. Auslagen und MWSt) nebst 5 % Zins seit 09.07.2020 auszubezahlen.' Ziffer 3 sei von Amtes wegen anzupassen. 2. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteikostenentschädigung in Höhe von CHF 3'769.95 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu benennen. Blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die -4- Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde (und der Beschwerdeantwort) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vorbehaltlich einer – vorliegend nicht ersichtlichen – gesetzlichen Ausnahme ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat ausgehend von einem (güterrechtlich begründeten, vgl. dazu nachfolgende E. 4.1) Streitwert des Ehescheidungsverfahrens von Fr. 184'107.20 die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT auf Fr. 18'312.85 veranschlagt (angefochtene Verfügung E. 2.1 und 2.2) und ist insoweit dem Beschwerdeführer gefolgt (vgl. schon dessen Gesuch vom 19. Dezember 2019 betreffend Festsetzung und Auszahlung seiner Entschädigung, S. 2 [bei der dortigen Angabe des Streitwerts mit Fr. 194'107.20 handelt es sich offenkundig um einen Verschrieb]). Der Streitwert des Scheidungsverfahrens (Fr. 184'107.20) sowie die Höhe der daraus nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultierenden Grundentschädigung (Fr. 18'312.85) sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. 3.2. Die Grundentschädigung von Fr. 18'312.85 hat die Vorinstanz wegen hohen Streitwerts in Anwendung von § 12a Abs. 2 AnwT sowie gestützt auf eine vom Obergericht, Zivilgericht, erarbeitete und den Bezirksgerichten mit Brief vom 29. Januar 2007 übermittelte Tabelle um 19.84 % auf Fr. 14'679.60 gekürzt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Darauf hat sie nach § 6 Abs. 3 AnwT einen Zuschlag von 20 % bzw. Fr. 2'935.90 für die Replik gewährt, nicht aber weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschläge für diverse, in seiner Kostennote aufgeführte zusätzliche Eingaben bzw. für eine zweite Verhandlung (angefochtener Entscheid E. 3 [exkl. E. 3.2.5]). Zuzüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge von Fr. 700.00 (Entschädigung für UR-Gesuch "pauschal") und Fr. 1'150.80 (Auslagen) sowie der Mehrwertsteuer resultierte die zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'964.35 (angefochtener Entscheid E. 3.2.5, 4 und 5) bzw. – so zu Recht der Beschwerdeführer – recte Fr. 20'965.20 (= [Fr. 14'679.60 x 1.2 + Fr. 700.00 + Fr. 1'150.80] x 1.077). -5- 3.3. Der Beschwerdeführer erachtet den Abzug wegen hohen Streitwerts als rechtswidrig und unangemessen (Beschwerde Ziff. 2.1). Auf der ungekürzten Grundentschädigung von Fr. 18'312.85 verlangt er weitere Zuschläge von je 20 % (bzw. je Fr. 3'662.55) für die zusätzlichen Eingaben vom 7. Juni 2019 und 28. August 2022 (recte 2019) sowie einen weiteren Zuschlag von gesamthaft 20 % (bzw. Fr. 3'662.55) für die Eingaben vom 30. April 2020, 30. Juni 2020, 26. Januar 2021 sowie 15. November 2021, die im Zusammenhang mit der (nach Beendigung seines Mandats für die Klägerin erfolgten) Geltendmachung der UR-Entschädigung erstattet worden waren. Unter Berücksichtigung der Entschädigung von Fr. 700.00 für das UR-Gesuch, der Auslagen von Fr. 1'150.80 und der Mehrwertsteuer habe er eine Entschädigung von Fr. 37'494.50 (= [Fr. 18'312.85 + 4 x Fr. 3'662.55 + Fr. 700.00 + Fr. 1'150.80] x 1.077) zugute (vgl. Beschwerde S. 6). Zusätzlich verlangt er Verzugszins zu 5 % seit 9. Juli 2020 (Beschwerde S. 12 f.). 4. 4.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich – unter dem Vorbehalt von § 12a AnwT (Reduktion bei hohem Streitwert, wenn eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens festzusetzen ist, dazu nachfolgende E. 5) – nach den gleichen Grundsätzen, die bei der Festsetzung der Entschädigung eines gewillkürten Rechtsvertreters zur Anwendung gelangen (§ 10 AnwT). In ordentlichen oder vereinfachten Zivilverfahren sieht der AnwT keine Entschädigung des Anwalts nach dem konkret geltend gemachten Zeitaufwand vor. Vielmehr erfolgt die Entschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung, die entweder streitwertabhängig (in Verfahren, in denen das Gericht vermö- gensrechtliche Ansprüche zu beurteilen hat) oder nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen) festzulegen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a und b AnwT; vgl. auch § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, wonach familienrechtliche Unterhaltsansprüche nicht als vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten). Sind – wie im Scheidungsverfahren der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin – vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Die Grundentschädigung wird nach Massgabe der §§ 6-8 AnwT erhöht oder vermindert. Mit der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT), ferner die Teilnahme an der (mit einer Schlichtungsverhandlung gleichzusetzenden) Einigungshandlung nach Art. 291 ZPO (§ 3 Abs. 1 AnwT in Verbindung mit AGVE 2015 S. 308 f., vgl. auch AGVE 2004 S. 61 -6- ff.). Für weitere Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt ein ausserordentlicher Zuschlag nach § 7 Abs. 1 AnwT von bis zu 50 % der nach §§ 3-6 AnwT errechneten Entschädigung, wenn das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen des Anwalts erforderte, z.B. in einem Rechnungs- oder Patentprozess, in Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial oder in denen mehrere Klienten zu vertre- ten waren oder ausländisches Recht in Frage stand, oder in Verfahren mit ausgedehnten Beweiserhebungen. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt in das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussenden Verfahren die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. In Kon- kretisierung dieser Bestimmung wird in konstanter Praxis des Obergerichts in einem durchschnittlichen Scheidungsverfahren die Grundentschädigung – sofern nicht aus Güterrecht eine höhere Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT resultiert (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT) – auf Fr. 3'630.00 festgesetzt (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in Verbindung mit AGVE 2001 S. 27, vgl. auch AGVE 2015 S. 308). 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Pauschalen, wie sie der aargauische Anwaltstarif vorsieht, zu bemessen. Ein solches Vorgehen dient der Gleichbehandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Pauschalen nach Rahmentarifen wirken sich aber verfassungswidrig aus, soweit bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGE 5A_157/2015 Erw. 3.3.1). 5. 5.1. Der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte § 12a Abs. 2 AnwT lautet: "Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden." Der "hohe Streitwert" beginnt nach einer vom Obergericht im Nachgang zu BGE 5P.439/2006 erstellten Tabelle bei Fr. 98'600.00; ab einem Streitwert von Fr. 739'200.00 ist der volle hälftige Abzug von 50 % zulässig. Im Zwischenbereich werden drei Stufen unterschieden. Eine Kürzung der Grundentschädigung um 1 % erfolgt im Bereich eines Streitwerts zwischen Fr. 98'600.00 und Fr. 184'800.00 pro Fr. 4'310.00 Mehrbetrag, im Bereich Fr. 184'800.00 bis Fr. 369'600.00 pro Fr. 10'560.00 Mehrbetrag und schliesslich im Bereich von Fr. 369'600.00 bis Fr. 739'200.00 pro -7- Fr. 29'568.00 Mehrbetrag. Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser Tabelle rechnerisch korrekt eine Kürzung von 19.84 % ([Fr. 184'107.20 ./. Fr. 98'600.00] : Fr. 4'310.00) vorgenommen. 5.2. Gegen die Zulässigkeit des Abzugs wegen hohen Streitwerts wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht: § 12a AnwT sei unter der Überschrift "Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens" aufgeführt. Der Staat Aargau sei dabei deshalb nicht als Gemeinwesen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung zu subsumieren, als er einerseits gar nicht am Scheidungsverfahren der Eheleute D. direkt beteiligt gewesen sei. Zudem bevorschusse er die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der gesuchstellenden Partei bloss und werde gar nicht definitiv im Umfang der zu leistenden Entschädigung betroffen. Deshalb sei die gesuchstellende Partei, wie in der angefochtenen Verfügung folgerichtig festgehalten worden sei, verpflichtet, die Entschädigung zurückzuzahlen, und der Staat Aargau auch verpflichtet, die vorschussweise erhaltene Entschädigung erhältlich zu machen, was er bekanntlich auch seit Jahren mit einer gesonderten Abteilung tue. § 12a Abs. 2 AnwT sei somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht anwendbar. Für den Fall der Bejahung der Anwendbarkeit von § 12a Abs. 2 AnwT sei die Kürzung um 20 % völlig unangemessen: Die Entschädigung bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 beziffere sich [nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT] auf Fr. 12'950.00 (recte Fr. 12'930.00), sodass die Entschädigung, die die Vorinstanz bei einem fast doppelt so hohen Streitwert von Fr. 184'107.20 auf Fr. 14'679.60 festgesetzt habe, nur Fr. 1'723.00 (recte Fr. 1'729.60 bzw. Fr. 1'749.60) höher liege. Dies lege schon rechnerisch offen, dass die Kürzungsquote von 20 % weit übersetzt und damit völlig unverhältnismässig sei. Dies sei im Übrigen darauf zurückzuführen, dass die Richtlinien aus dem Jahre 2007 den Grenzwert für den hohen Streitwert schon bei Fr. 100'000.00 vorgäben und der Tatsache auch nicht Rechnung trügen, dass die Obergrenze des Streitwerts nicht bei Fr. 150'000.00 natürlich fiktiv liege, sondern [dieser] ohne Weiteres gerade bei der Zuweisung von Liegenschaften etc. weit höher liegen und Hundertausende von Franken betragen könne. Hinzu komme, dass die Richtlinien des Obergerichts aus dem Jahre 2007 weder Gesetz noch Verordnung seien und bei der Fixierung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters die effektiven [G]egebenheiten zu würdigen seien, was die Vorinstanz völlig unterlassen habe: Das Ehescheidungsverfahren sei in allen Punkten ausser dem Scheidungspunkt strittig durchgeführt worden und habe bis zum 51-seitigen Urteil vom 24. Oktober 2019 über drei Jahre gedauert. In derart aufwendigen, bis zur letzten Sekunde in allen Punkten streitig geführten Verfahren sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht gemäss § 12a Abs. 2 AnwT, ohnehin eine Kannvorschrift, zu kürzen (Beschwerde S. 6-9). -8- 5.3. Nach Art. 96 ZPO setzten die Kantone die Tarife für die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigungen, vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) fest. Im Kanton Aargau hat der Grosse Rat mit Bezug auf die Parteientschädigungen den AnwT in Dekretsform erlassen. Nach dessen § 12a Abs. 2 kann die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei Angelegenheiten mit hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dabei gebietet es das Gleichbehandlungsgebot, die Kannvorschrift zu konkretisieren. Dies hat das Obergericht im Jahre 2007 mit der Erarbeitung der "Tabelle betreffend Honorarkürzung nach § 12a Abs. 2 AnwT" getan. Was die Höhe des Streitwerts anbelangt, der erreicht werden muss, damit von hohem Streitwert im Sinne von § 12a Abs. 2 AnwT gesprochen werden kann, hat seinerzeit der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 7. September 1987 (S. 8) zur Vorgängernorm (§ 10 Abs. 2 AnwT) ausgeführt, dass der maximale Abzug (wegen "hohen Streitwerts") (damals einem Drittel [§ 10 Abs. 2 AnwT], heute ein Drittel bzw. die Hälfte [§ 12a Abs. 1 und 2 ZPO]) ab einem Streitwert von Fr. 80'000.00 angängig sei (vgl. dazu AGVE 1994 S. 112). Im Nachgang zu BGE 5P.439/2006 wurde der für die Bejahung eines hohen Streitwerts notwendige Mindestbetrag in der erwähnten Tabelle auf Fr. 98'600.00 veranschlagt. Der hohe Streitwert im Sinne von § 12a AnwT war im Ehescheidungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter fungierte, mit Fr. 184'107.20 zweifelsohne erreicht. Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 5.1), hat die Vorinstanz die Tabelle korrekt angewendet. Offenkundig unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, § 12a Abs. 2 AnwT sei nicht anwendbar, weil der Kanton Aargau am Scheidungsverfahren der Eheleute D. nicht "direkt" (gemeint wohl als Partei) beteiligt gewesen sei und der Kanton die Entschädigung ohnehin nur bevorschusse. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Dekretgeber die von ihm im Grundsatz angeordnete Gleichbehandlung des unentgeltlichen Rechtsvertreters mit dem gewillkürten (vgl. § 10 AnwT) mit § 12a Abs. 2 AnwT für den Fall einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in einem Prozess mit hohem Streitwert durchbricht, indem ein Abzug bis zur Hälfte vorgesehen wird. Dabei beschlägt diese Reduktionsmöglichkeit – gewollt – das Rechtsverhältnis zwischen dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (als Parteivertreter) und dem Gemeinwesen (und nicht das Verhältnis zwischen den Prozessparteien). Von vornherein unerheblich ist, dass die unentgeltlich vertretene Partei nach Massgabe von Art. 123 ZPO bei nachträglicher Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist, zumal der Anspruch des Gemeinwesens nach Art. 123 ZPO selbstredend nicht über die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochene Entschädigung hinausgehen kann. Fehl geht schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Differenz von -9- "nur" Fr. 1'723.00 (recte Fr. 1'749.60) zwischen dem Honorar eines gewillkürten Rechtsvertreters bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT (Fr. 12'950.00 bzw. recte Fr. 12'930.00) und dem Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bei einem Streitwert von Fr. 184'107.20 (Fr. 14'679.60). Dies entspricht gerade der vom Dekretgeber gewollten Rechtsfolge von § 12a Abs. 2 AnwT. Dass diese Differenzierung des Dekretgebers als solche nicht vor der Verfassung oder Bundesrecht standhält, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt (dazu, dass eine tarifgemässe Entschädigung im Einzelfall verfassungswidrig sein kann und dann zu korrigieren ist, vgl. vorstehende E. 4.2 sowie nachfolgende E. 7). 6. 6.1. Verglichen mit der Kostennote des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2019 (UR-Akten, act. 8), aber auch verglichen mit der aktualisierten vom 15. November 2021 (UR-Akten, act. 45 f.) wird in der Beschwerde kein Zuschlag mehr für eine zweite Verhandlung verlangt (vgl. dazu vorstehende E. 4.1 sowie angefochtener Entscheid E. 3.2.3, wonach die Teilnahme an der Einigungsverhandlung – wie die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde [vgl. § 3 Abs. 1 AnwT] – durch die Grundentschädigung abgedeckt ist). Ferner wird für die von der Vorinstanz als durch die Grundentschädigung abgedeckt taxierte Eingabe vom 25. Februar 2019 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2) kein Zuschlag mehr geltend gemacht. 6.2. 6.2.1. Dagegen hält der Beschwerdeführer an Zuschlägen von je 20 % für seine Eingaben vom 7. Juni 2019 sowie 28. August 2019 (Scheidungsakten, act. 333a ff. bzw. 338 ff.) fest. Dabei handelt es sich um Eingaben, die der Beschwerdeführer nach Durchführung der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen erstattete. Die Vorinstanz hat diese Eingaben ebenfalls als durch die Grundentschädigung abgegolten erachtet: In diesen Eingaben habe der Beschwerdeführer einerseits Ausführungen zu den nicht protokollierten Vergleichsgesprächen im Anschluss an die Hauptverhandlung gemacht, diese seien nicht zu entlöhnen; sofern er eine Stellungnahme zum Beweisergebnis habe abgeben wollen, hätte dies im Anschluss an besagte Verhandlung erfolgen müssen und wäre ebenfalls mit der Grundentschädigung abgegolten; nachträglich wäre der Weiterzug an das Obergericht möglich. Zudem hätten die Parteien [Eheleute D.] damals in Vergleichsgesprächen gestanden; zu deren erfolgreichem Abschluss sei das Vorliegen eines Nachweises über die Solidarhaftentlassung [die Entlassung der Klägerin aus der solidarischen Haftung der Eheleute durch - 10 - die hypothezierende Bank] zwingend notwendig gewesen; diese Bemühungen seien ebenfalls in der Grundentschädigung abgegolten. Weiter seien die Ausführungen betreffend allfälliges Urteil und Übertragung der Liegenschaft an die Klägerin inklusive der Ausführungen an den Richter, wie das Dispositiv zu lauten habe, nicht zu entschädigen; die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setze nicht nur den Nachweis eines überwiegenden Interesses am Vermögenwert voraus; vielmehr habe der andere Ehegatte seinerseits Anrecht auf eine volle Entschädigung; ohne den Nachweis der Entlassung aus der Schuldpflicht könne demnach keine Zuweisung erfolgen, weil die Interessenabwägung zwangsläufig zugunsten des anderen Ehegatten lauten müsse, wenn der übernahmewillige Ehegatte die Entschädigung nicht leisten könne. Die diesbezüglich abweichende Rechtsauffassung des Beschwerdeführers wäre mittels Berufung geltend zu machen gewesen. Entsprechend seien für beide Eingaben [vom 7. Juni 2019 und 28. August 2019] keine Zuschläge zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3.2.4). Insoweit wird in der Beschwerde (S. 10) moniert, aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensablauf (zuerst – regelmässig doppelter – schriftlicher Rechtsschriftenwechsel und Verhandlung, womit die durch die Grundentschädigung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT erfasste eine Rechtsschrift und eine Verhandlung bereits erstattet sei bzw. stattgefunden habe) ergebe sich, dass – wie vorliegend – nach der Hauptverhandlung erstattete Eingaben zweifelsfrei zuschlagsberechtigt seien. Sowohl die Eingabe vom 7. Juni 2019 als auch die Eingabe vom 28. August 2019 seien mit vorangehenden Verfügungen einverlangt worden und deshalb natürlich nicht überflüssig im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwT. Sie seien auch nicht leichthin zu verfassen gewesen, sondern hätten intensive zusätzliche Abklärungen vorausgesetzt. 6.2.2. 6.2.2.1. Diese Rügen lassen für sich allein genommen, den Verzicht auf Zuschläge durch die Vorinstanz noch nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen: Zum einen kann nicht allgemein gesagt werden, dass jede nach Durchführung der Hauptverhandlung erstattete Eingabe nach § 6 Abs. 3 AnwT zuschlagsberechtigt ist. Zu denken ist – wie wohl auch der Beschwerdeführer selber erkennt – insbesondere an überflüssige Eingaben. Solche sind nach § 6 Abs. 3 AnwT nicht zu vergüten. Zudem ist bei den Eingaben zwischen zuschlagsberechtigten Rechtsschriften einerseits und der von der Grundentschädigung erfassten Korrespondenz anderseits zu unterscheiden. Zum andern verhält es sich im vorliegenden Fall konkret nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – so, dass er gerichtlich zur Erstattung von - 11 - Stellungnahmen aufgefordert worden war. Vielmehr erwartete der Gerichtspräsident grundsätzlich nur eine Mitteilung der Parteien darüber, ob ein Vergleich erreicht worden sei, sowie entweder einen Nachweis über die Solidarhaftentlassung des Ehemannes oder den Nachweis über die von der finanzierenden Bank akzeptierten Bedingungen für eine Solidarhaftentlassung (Verfügung vom 10. April bzw. 10. Mai 2019, Scheidungsakten, act. 323 f. und 329 f.). Eine solche Mitteilung mit gewünschtem Nachweis ist grundsätzlich unter Korrespondenz zu subsumieren, die zu keinem Zuschlag berechtigt (§ 6 Abs. 1 AnwT). 6.2.2.2. Immerhin ist eine Eingabe nicht allein deshalb, weil sie nicht auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin erfolgt ist, von einer Zuschlagsberechtigung ausgenommen. Vielmehr kann sich eine solche als notwendig erweisen, wenn beispielsweise zulässige Noven eingebracht werden. Erreicht die Eingabe das Gewicht einer Rechtsschrift, ist sie nach § 6 Abs. 3 AnwT zu entschädigen. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die von der Vorinstanz gegebene Begründung nicht zu überzeugen: Es ist zu beachten, dass – wie soeben in vorstehender E. 6.2.1 erwähnt – nach der Hauptverhandlung der Ehescheidungsprozess für die Weiterführung von im Anschluss an die formelle Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten begonnenen Vergleichsgespräche sistiert wurde (Verfügung vom 10. April bzw. 10. Mai 2019, Scheidungsakten, act. 323 f. und 329 f.). Nachdem die entsprechenden Bemühungen erfolglos geblieben waren, verfasste der Beschwerdeführer für seine Mandantin am 7. Juni 2019 eine Eingabe, worin er "Überlegungen und Berechnungen" bemängelte, die der Gerichtspräsident anlässlich der im Anschluss an die formelle Hauptverhandlung begonnenen Vergleichsgespräche angestellt hatte (Scheidungsakten, act. 333b). Der Vorinstanz kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Beschwerdeführer hätte zuerst das erstinstanzliche Urteil abwarten müssen, um erst mit dem Rechtsmittel seine Einwendungen vorzubringen. Schon aus prozessökonomischen Gründen muss eine Partei eine als unzutreffend erachtete Rechtsauffassung kritisieren dürfen, die anlässlich einer an die formelle Hauptverhandlung anschliessenden Vergleichsverhandlung vom Gericht geäussert worden ist. Eine solche Eingabe kann unter Umständen ein Fehlurteil verhindern. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer diese Einwendungen nicht schon in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis, die die formelle Hautverhandlung abgeschlossen hatte (vgl. Art. 232 ZPO), vorbringen konnte, nachdem der Gerichtspräsident seine Überlegungen und Berechnungen offenbar erst in den daran anschliessenden gerichtlichen Vergleichsgesprächen geäussert hatte. - 12 - 6.2.3. Es erscheint angemessen, für die beiden Eingaben vom 7. Juni 2019 sowie 28. August 2019 einen Zuschlag von insgesamt 20 % zu gewähren. 6.3. Damit bleibt über den Zuschlag von 20 % zu befinden, den der Beschwerdeführer für seine – nach Beendigung seines Mandats mit der Klägerin erstatteten – Eingaben vom 30. April 2020, 30. Juni 2020, 15. November 2021 und 15. November 2021 verlangt. Zur Entschädigung berechtigt nur vertretbarer, nicht aber unnötiger Aufwand (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 532 zu Art. 394 OR). Dem Beschwerdeführer muss als im Kanton Aargau tätigem Rechtsanwalt bekannt (gewesen) sein, dass die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zugesprochen wird; dies deshalb, weil bis zu jenem Zeitpunkt eine von unteren Instanzen getroffene Kostenregelung geändert werden kann und bei einem Obsiegen der unentgeltlich vertretenen Partei grundsätzlich ihr eine von der unterliegenden Partei zu leistende Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 106 und 122 Abs. 2 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2021 (UR-Akten, act. 26 ff.) hingewiesen, mit der sie das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers sinngemäss zurzeit abwies, wie sie es schon vorher mit Verfügung vom 10. Juli 2020 getan hatte. Unter diesen Umständen hätte ein angemessenes, aufwand- und kostensparendes Vorgehen des Beschwerdeführers darin bestanden, entweder die Vorinstanz zu ersuchen, ihm Mitteilung über den Rechtskraftzeitpunkt zu machen, und gegebenenfalls – schriftlich oder telefonisch – nachzufragen, ob zwischenzeitlich die Rechtskraft eingetreten sei. Solches wäre im Rahmen von einfacher Korrespondenz und/oder Telefonaten möglich gewesen, die von der Grundentschädigung erfasst sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). War der Beschwerdeführer hingegen der Auffassung, dass ihm die Entschädigung – aus welchen Gründen auch immer – schon in einem früheren Zeitpunkt auszuzahlen sei, hätte er die Verfügung(en) der Vorinstanz, womit die Auszahlung zurzeit abgewiesen wurde(n), anfechten müssen. 7. Mit einer Entschädigung (exkl. Auslagen sowie Entschädigung für das URP-Gesuch und Mehrwertsteuer) von Fr. 20'551.45 (= Fr. 14'679.60 x 1.4) wird ein Stundenaufwand von 114 Stunden à Fr. 180.00 abgedeckt (vgl. BGE 5A_157/2015 E. 3.3.2). Allerdings setzt das pauschalierende Vorgehen bei der Honorarfestsetzung nicht eine systematische - 13 - "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus, ist es doch nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend, auch wenn die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen sind. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Dass das Mandat der Klägerin nur mit einem höheren Zeitaufwand als dem erwähnten (114 Stunden) zu bewältigen war bzw. dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen höheren Zeitaufwand hatte (sodass er mit der nach dem AnwT festgesetzten Honorar im Ergebnis in verfassungswidriger Weise nicht ausreichend entschädigt würde, vgl. vorstehende E. 4.2), ist weder auf der Hand liegend, noch auch nur behauptet, geschweige denn bewiesen. Insoweit gibt es mangels entsprechender Behauptungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass vorliegend eine im Ergebnis verfassungswidrige Entschädigung festgesetzt würde. 8. Der Beschwerdeführer verlangt ferner Verzugszins auf der zuzusprechenden Entschädigung seit 9. Juli 2020, weil er der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2020 Frist zur Beurteilung seines Anspruchs bis 8. Mai 2020 und sie zudem mit zusätzlicher Eingabe vom 30. Juni 2020 am 8. Juli 2020 in Verzug gesetzt habe (Beschwerde S. 12). Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und dem Staat besteht ein dem öffentlichen Recht unterstelltes Sonderstatusverhältnis (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 464). Gemäss § 6 Abs. 1 VRPG ist auf fällige öffentlich-rechtlichen Forderungen ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen. Die Entschädigung des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz am 28. Januar 2022 festgesetzt, sodass die entsprechende - 14 - Forderung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 jedenfalls noch nicht fällig war. War der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die UR-Entschädigung entgegen der Praxis ausnahmsweise schon in einem früheren Zeitpunkt festzusetzen sei, hätte er die Verfügung(en) der Vorinstanz, worin diese die Auszahlungsbegehren zurzeit abwies, anfechten können und müssen (vgl. vorstehende E. 6.3). 9. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin geschuldete Entschädigung auf Fr. 24'127.20 (= [Fr. 20'551.45 {vgl. vorstehende E. 7} + Fr. 700.00 {Entschädigung für UR-Gesuch} + Fr. 1'150.80 {Auslagen}] x 1.077 [Mehrwertsteuer]) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der zwei unbestrittenen Akontozahlungen von je Fr. 5'000.00 ist ihm ein restanzlicher Betrag von Fr. 14'127.20 auszubezahlen. 10. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 16'530.15 (= Fr. 37'494.50 ./. Fr. 20'964.35 bzw. Fr. 27'494.50 ./. Fr. 10'964.35) zu knapp einem Fünftel (Fr. 3'162.85 = Fr. 24'127.20 ./. Fr. 20'964.35) durch. Demgemäss hat er vier Fünftel der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr, die beim besagten Streitwert auf Fr. 2'200.00 festzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 VKD), d.h. Fr. 1'760.00, zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Seine Parteikosten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen selber zu tragen. - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. Januar 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. wird auf Fr. 24'127.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der beiden erfolgten Akontozahlungen von je Fr. 5'000.00 ein Resthonorar von Fr. 14'127.20 auszubezahlen. 3. B. wird verpflichtet, dem Kanton Aargau den Betrag von Fr. 24'127.20 gemäss vorstehender Ziffer 1 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'200.00 wird dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln mit Fr. 1'760.00 auferlegt und in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer Mitteilung an: die Klägerin (B.) die Vorinstanz - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 16'530.15. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 17 - Aarau, 14. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella