1. 1.1. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid an dieses zurückgewiesen wird. - 20 - 1.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2 nicht mehr Verfahrenspartei ist. 2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Harold Külling als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgesetzt.