7.3. Die Berufung des Klägers ist schon mit Blick auf den Prozessausgang nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Ferner hat der Kläger mit dem mit Eingabe vom 21. Juni 2022 verurkundeten Entscheid des Gemeinderats Q. vom 4. April 2022 belegt, dass er seit 1. März 2022 Leistungen der Sozialhilfe bezieht (Berufungsbeilage 18). Damit kann auch seine Mittellosigkeit als ausgewiesen gelten. Nachdem er zwischenzeitlich von M. geschieden worden ist (vgl. Berufungsbeilage 9), scheidet schliesslich ein Prozesskostenvorschuss aus. Damit ist dem Gesuch zu entsprechen. Das Obergericht erkennt: