Da die Vorinstanz den Fall im Lichte der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ungenügend abgeklärt hat, rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Instanzenzugs die Rückweisung des Verfahrens zu weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz und erneutem Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). - 19 - 6. Bei diesem Verfahrensausgang ist lediglich die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'500.00 (§ 7 Abs. 4 VKD) festzusetzen. Über deren Verlegung wie auch die Verlegung der zweitinstanzlichen Parteikosten wird die Vorinstanz in ihrem zweiten Entscheid zu befinden haben.