Dies kann ihm indes – wiederum wegen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – nicht zum Nachteil gereichen, und zwar umso weniger, als der Kläger in seiner Berufung nun den Beizug der IV-Akten verlangt, die ein von der IV- Stelle in Auftrag gegebenes, offenbar über 200-seitiges interdisziplinäres Gutachten enthalten (vgl. S. 3 des Vorbescheids, der IV-Stelle vom tt.mm.jjjj, Berufungsbeilage 4). Einem solchen kommt als sogenanntem Fremdgutachten Beweismittelcharakter zu (HARTMANN, a.a.O., S. 1342).