Dort wurde die Einstellung der Leistungen der SUVA wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren gesundheitlichen Beschwerden (nicht objektivierbarer Tinnitus, leichte depressive Episode, Anpassungsstörung mit Angst und Phobien) verneint. Über das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit äusserte sich der besagte Entscheid nicht. - 18 -