Es versteht sich aber von selbst, dass (bevor ein Gerichts- oder Fremdgutachten vorliegt) die Verneinung jedweder Arbeitsunfähigkeit praktisch immer ausscheidet, wenn sich die betroffene Partei zumindest auf medizinische Beurteilungen behandelnder Ärzte zu stützen vermag. Entgegen dem angefochtenen Entscheid (S. 20) lässt sich aus der rechtskräftigen Erledigung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mit Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2018 (klägerische Beilage 4 zur Einigungsverhandlung) auch nichts im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zuungunsten des Klägers ableiten.