Einzig für den Fall, dass in antizipierter Beweiswürdigung eine Arbeitsunfähigkeit mit der für das Regelbeweismass erforderlichen Gewissheit positiv hätte ausgeschlossen werden können, wäre die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz angängig gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 sowie 4A_438/2019 E. 4.2). Es versteht sich aber von selbst, dass (bevor ein Gerichts- oder Fremdgutachten vorliegt) die Verneinung jedweder Arbeitsunfähigkeit praktisch immer ausscheidet, wenn sich die betroffene Partei zumindest auf medizinische Beurteilungen behandelnder Ärzte zu stützen vermag.