Denn der Umstand, dass eine Partei ihren Standpunkt mit den von ihr eingelegten medizinischen Unterlagen von vornherein nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, impliziert nicht, dass sich der von ihr vorgebrachte beweisbedürftige (medizinische) Sachverhalt nicht verwirklich war bzw. ist. Vielmehr bedarf es im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime weiterer Abklärungen von Amtes wegen, wenn die (objektiv) beweisbelastete Partei der sie auch diesfalls treffenden Mitwirkungspflicht (GEHRI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO) nachgekommen ist.