5.2. Allerdings durfte die Vorinstanz wegen der in Kinderbelangen (auch Kinderunterhalt) geltenden (Art. 296 Abs. 1 ZPO) uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, deren Ergebnisse wegen der Unteilbarkeit des Beweisergebnisses auch dem um Unterhalt angesprochenen Ehegatten zugutekommen, nicht ohne Weiteres zur Klageabweisung schreiten. Denn der Umstand, dass eine Partei ihren Standpunkt mit den von ihr eingelegten medizinischen Unterlagen von vornherein nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, impliziert nicht, dass sich der von ihr vorgebrachte beweisbedürftige (medizinische) Sachverhalt nicht verwirklich war bzw. ist.