Allein gestützt auf diese vom Kläger eingereichten medizinischen Unterlagen ist entgegen dessen Meinung eine Gutheissung seiner Klage ausgeschlossen, dies umso mehr, als eben in einem ordentlichen Verfahren für die Arbeitsunfähigkeit der Vollbeweis zu führen ist (vgl. vorstehende E. 4.2) und dieser grundsätzlich nicht durch Berichte, geschweige denn durch Atteste behandelnder Ärzte, die die beweisbelastete Partei zu ihren Gunsten einreicht, erbracht werden kann (vgl. vorstehende E. 4.3). - 17 -