Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime führt die fehlende oder ungenügende Bestreitung einer Tatsache ohnehin nicht dazu, dass sie als unbestrittene Tatsache (vgl. Art. 150 ZPO) keines Beweises mehr bedürfte (HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 17 und 20 zu Art. 150 ZPO).