Dies hat die Beklagte wohl sinngemäss getan, indem sie der Behauptung des Klägers, er sei "aus ärztlicher Hinsicht arbeitsunfähig" (Replik act. 114) entgegenhielt, es würde sie sehr überraschen, wenn irgendeine Instanz dem Kläger Teil- oder Vollinvalidität zubilligen würde, nachdem er uneingeschränkt alle seine vorherigen Hobbies weiterpflege, gut zu Fuss sei, Fahrzeuge benütze, viele "abenteuerliche" Wanderungen und Ausflüge mit seinen Kindern unternehme (Duplik, act. 129). Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime führt die fehlende oder ungenügende Bestreitung einer Tatsache ohnehin nicht dazu, dass sie als unbestrittene Tatsache (vgl. Art.