Diesbezüglich sind die vom Kläger verurkundeten medizinischen Unterlagen wenig ergiebig. Die beiden ausführlichsten Berichte, der Austrittsbericht der K. vom 18. August 2017 (Beilage 4 zur begründeten Klage) sowie der vom 19. Februar 2019 datierte Bericht von G., L., Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 19. Februar 2019 (Replikbeilage 3) äussern sich dazu überhaupt nicht. Zwar erwähnt G. in seinem ärztlichen Zeugnis vom 11. März 2019 (Replikbeilage 4) eine Arbeitsunfähigkeit. Allerdings wird diese zum einen nicht quantifiziert;