4 zur Einigungsverhandlung], zum Verfahren des Klägers vor der Unfallversicherung, vgl. auch nachfolgende E. 5.2). Für die Beurteilung der vorliegenden Abänderungsklage sind aber eben nicht die Diagnosen selber, sondern letztlich nur die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit, sei diese unfallkausal oder nicht, von Bedeutung. Diesbezüglich sind die vom Kläger verurkundeten medizinischen Unterlagen wenig ergiebig.