Blutung, 3. Unverträglichkeit von Duloxetin, 4. gastrooesphagealer Reflux, aber auch 5. rezidivierender niedriger Spontanquick ohne Hinweis auf Hämostasestörung und 6. venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten beidseits). Es verbleiben folgende vier Diagnosen, die bzw. deren massgebliche Verschlimmerung (dies im Fall des beidseitigen Tinnitus) offenbar im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall stehen, den der Kläger am 2. November 2015 erlitten hat (als er eine Brandschutztür "an den Kopf bekam"; vgl. Bericht von G. [Replikbeilage 3]) und den er als Grund für die Einkommenseinbusse bezeichnet (Berufung S. 7 Ziff. 3):